Hinweise zum Halten und Parken in engen Straßen im Gemeindegebiet Saal a.d.Donau

03. März 2022: Anlässlich aktueller Beschwerden möchte die Gemeinde Saal a.d.Donau auf die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) hinweisen und bittet um deren Einhaltung.

Das Fehlen eines Halteverbotsschildes bzw. Parkverbotsschildes besagt nicht automatisch, dass in diesem Bereich geparkt oder gehalten werden darf.
Vielmehr sind in der Straßenverkehrsordnung bereits Bereiche festgelegt, für welche ohnehin ein Haltverbot gilt. Halteverbot gilt u.a.:

-    an engen und unübersichtlichen Straßenstellen
-    im Bereich von scharfen Kurven
-    auf Bahnübergängen
-    vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten

 
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Das Parken ist u.a. unzulässig:

-     vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
-     wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen –beispielsweise der ausgewiesenen Parkflächen in der Ortsmitte der Gemeinde Saal a.d.Donau -  verhindert
-     vor Grundstücksein- und – ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
-     vor Bordsteinabsenkungen
-     grundsätzlich auf Gehwegen; wenn das Parken auf Gehwegen durch Verkehrszeichen erlaubt ist, ist es verboten über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen (Gullydeckel, Unterflurhydranten, etc.) zu parken

 

Es muss sichergestellt sein, dass durch das Halten bzw. Parken von Verkehrsteilnehmern insbesondere keine Einsatzfahrzeuge wie beispielsweise Feuerwehrautos, Rettungswägen, Räumfahrzeuge und Müllautos behindert werden. In allen Fällen muss eine Restfahrbahnbreite von 3 Metern verbleiben.

 

Wendehämmer (Im Lerchenfeld, Langhausstraße, Brechenmacherstraße, Am Hoffeld) sind freizuhalten! Anderenfalls sind beispielsweise Müllfahrzeuge und Räumfahrzeuge zum Rückwärtsfahren gezwungen, was mit erheblichen Gefahren verbunden ist und die Arbeiten verzögert.

 

Wir bitten alle Bürger um ihre Mithilfe und ihr Verständnis.